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Inhaltsverzeichnis: Mitgliedsantrag Satzung BKA
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Vereinssatzung :

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Flut-/Katastrophenhilfe-Deutschland in der Kurzform „FKHD".

 (2) Er hat seinen Sitz in Duisburg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gemeinwesens. Flut-/Katastrophenhilfe Deutschland hilft Menschen in Not, Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen sowie von bewaffneten Konflikten, ohne Diskriminierung und ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugung.

(3) Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

- Rekrutierung, Vorbereitung und Vermittlung von Freiwilligen zur Übernahme von logistischen, medizinischen und administrativen Aufgaben

- Finanzierung von und Teilnahme an Hilfseinsätzen

- allgemeine Öffentlichkeitsarbeit

- Bildungsmaßnahmen

(4) Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Förderungsmitteln sowie durch die Erträgnisse der im Rahmen von § 58 Nr. 6 und Nr. 7 Abgabenordnung festgelegten Vereinsmittel.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche volljährige Personen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat abweichend davon die Möglichkeit, Mitglieder auf Grund besonderer Qualifikation aufzunehmen.

(3) Bezogen auf die Gesamtheit aller ordentlichen Mitglieder darf der Anteil der Vereinsangestellten maximal 25 Prozent betragen.

(4) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstands. Die Mitgliedschaft beginnt mit sofortiger Wirkung.

(5) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags unterstützen. Sie erhalten Vereinsperiodika. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung und wird wirksam mit einer schriftlichen Bestätigung des Vereins. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen und Kündigungen aussprechen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
      - mit dem Tod des Mitglieds
      - durch freiwilligen Austritt
      - durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages zwei Jahre im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

(5) Auf Antrag des Mitglied ist die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu informieren.

(6) Die Absätze 1- 5 gelten sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten

(1) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied sollte an der Verwirklichung der und den satzungsgemäßen Zielen des Vereins mitwirken

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Beide, die Mitgliederversammlung und der Vorstand, können beschließen, besondere Ausschüsse oder Beiräte zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Die Einberufung zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mind. vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch über die Vereinsperiodika erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine andere Form der Einberufung, insbesondere durch Vereinsperiodika, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Einberufung alle Mitglieder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Vorgaben erreicht.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Wird dem Verlangen seitens des Vorstands nicht innerhalb von drei Wochen entsprochen, können die Mitglieder unter Mitteilung des Sachverhalts die Einberufung der Mitgliederversammlung selbst bewirken.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeits-bereichs die Meinung der Mitgliederversammlung und/oder, soweit ein solcher gebildet ist, des Beirats einholen.

(6) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Antragsrecht und Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Alle ordentlichen Mitglieder dürfen maximal zwei Bevollmächtigungen innehaben.

(7) Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt.

§ 9 Beschlusswesen der Mitgliederversammlung und Niederschrift

(1) Beschlüsse der Mitglieder werden üblicherweise in Versammlungen gefasst.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Wenn die Mitgliederversammlung eine schriftliche und geheime Wahl wünscht, muss dem Wunsch entsprochen werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Der/die Versammlungsleiter/in kann diesem Abstimmungsmodus auch dann Folge leisten, wenn ein geringerer Prozentsatz der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder in zulässiger Weise vertreten ist.

(5) Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, mit einer Frist von mind. sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(6) Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine/ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder die eines Angehörigen. Dies gilt im Besonderen für die Belange der Mitglieder, die zugleich Büromitglieder oder Vorstandsmitglieder des Vereins sind. Insbesondere hat ein Mitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Mitglied betrifft.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:

a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung
b) Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder
c) Tagesordnung und Anträge
d) Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse
e) Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, Alle genannten müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

(2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB rechtsverbindlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Jedes Mitglied kann für jeden aufgestellten Kandidaten eine Stimme abgeben. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und muss mindestens 50 Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Die Kandidaten mit den meisten positiven Stimmen besetzen die freien Vorstandsplätze. Zur Wahl aufstellen lassen können sich nur ordentliche Mitglieder.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand teilt unter sich die Funktionen des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeisters und Schriftführers auf. Die Benennung des/der Vorstandsvorsitzenden bedarf der Bestätigung des Vorstands.

 

(2) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger unter den Mitgliedern von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Kooptation berufen werden. Das Ersatzmitglied muss ordentliches Mitglied des Vereins sein.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Spenden
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Bestellung eines unabhängigen Abschlussprüfers
- Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der langfristigen Programmpläne

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden. Einer Einberufung bedarf es nicht, wenn der Vorstand in beschlussfähiger Form regelmäßig zusammenkommt.

(2) Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander ist zulässig.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anders lautende Regelung vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu errichten. Die Protokollführung obliegt dem jeweiligen Leiter der Vorstandssitzung oder einem von diesem benannten Protokollführer. Es soll neben Ort, Zeit und Dauer der Versammlung vor allem die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagungsordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Inhalte der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben. Über die Fassung von Vorstandsbeschlüssen außerhalb von Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu errichten, die vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(7) Von den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 kann abgewichen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Beschlusswesen auf andere Weise sichergestellt wird.

§ 15 Geschäftsführung

(1)   Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Diese ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für

- die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke,

- die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen),

- das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen,

- die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand, Mitglieder und – soweit bestellt – Beirat.

(2) Im Rahmen der Erledigung der Geschäfte gemäß Absatz 1 ist der/die Geschäftsführer/in zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine solche Vertretung umfasst insbesondere
- das Recht zur Eröffnung und Führung von Konten auf den Verein,
- den Abschluss von Verträgen zur Durchführung der laufenden Geschäfte,
- die Aufnahme von Darlehen bis zu einer Höhe von jährlich Euro 5.000 (insbesondere Kontokorrentkredite) sowie
- alle sonstigen Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben erforderlich sind.

(3) Über die Befugnisse der Absätze 1 und 2 hinausgehend kann der/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Bedarfsfalle zur weitergehenden Vertretung des Vereins ermächtigt werden.

(4) Zur Erleichterung der Geschäftsführungstätigkeit kann der Vorstand den/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. In diesem Falle ist der/die Geschäftsführer/in als solche/r im Vereinregister einzutragen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

§ 17 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gemein- und/oder Gesundheitswesens. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach § 16.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen und redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.

(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.

Duisburg, den 12. Januar 2005


Am 10. Februar 2005 tritt der Vorstand bestehend aus, Frau Dagmar J. Sall-May, Herrn Jochem Knörzer sowie Frau Petra Knörzer in den Räumlichkeiten: Zu den Birken 35 in 47269 Duisburg zusammen. Der Vorstand befindet über die nachfolgenden Punkte der Satzung vom 12. Januar 2005 wie folgt:

Satzungserläuterung und Satzungsänderung vom 10. Februar 2005:

Zu § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Erläuterung:

Der Verein wird deutschlandweit und weltweit tätig sein. Zur Zeit kümmert er sich z. B. um die Betroffenen der stattgefundenen Tsunamiflutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 in Südostasien. Diese leben im gesamten Bundesgebiet sowie im Ausland. Des weiteren wird der Verein Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet aufnehmen. Darüber hinaus ist der Verein weltweit tätig  wie zur Zeit z. B. mit dem Tsunami Hilfsprojekt Sri Lanka.

Zu § 8 Mitgliederversammlung

(2)   Die Einberufung zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mind. vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch über die Vereinsperiodika erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine andere Form der Einberufung, insbesondere durch Vereinsperiodika, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Einberufung alle Mitglieder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Vorgaben erreicht

Beschließt der gesamte Vorstand den folgenden Absatz ersatzlos zu streichen:

Eine andere Form der Einberufung, insbesondere durch Vereinsperiodika, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Einberufung alle Mitglieder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Vorgaben erreicht

Somit entfällt dieser Abschnitt aus der Satzung.

 

Erläuterung zur Gemeinnützigkeit:

Am Freitag, dem 04. Februar 2005, wurde beim Finanzamt Duisburg-Süd die Annerkennung, dass der Verein ausschließlich gemeinnützigen  und mildtätigen Zwecken dient beantrag.

 

Duisburg, den  10. Februar 2005

 

Der Vorstand

Am 24. Februar 2005 tritt der Vorstand bestehend aus, Frau Dagmar J. Sall-May, Herrn Jochem Knörzer sowie Frau Petra Knörzer in den Räumlichkeiten: Zu den Birken 35 in 47269 Duisburg zusammen. Der Vorstand befindet über die nachfolgenden Punkte der Satzung vom 12. Januar 2005 wie folgt:

Satzungsänderung  vom 24.Februar 2005

         Zu § 2 Absatz 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gemeinwesens durch die Hilfe für Menschen, die Opfer von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen ( Zivilbeschädigte ) oder bewaffneten Konflikten ( Kriegsopfer ) geworden sind, ohne Diskriminierung und ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, religiöser oder politischer Überzeugung, einschließlich der Prävention im Katastrophen- und Zivilschutz ( Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 ESTDV, Abschnitt A, Ziff. 7 und 8 ).

 

         Zu § 2 Absatz 3

  Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf              folgenden Gebieten tätig:

-         Finanzierung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Hilfseinsätzen

-         Ausbildung und Vorbereitung von freiwilligen Helfern auf Katastropheneinsätze

-         Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Katastrophen- und Zivilschutzes

-         Konzeptionelle Vorbereitung von Hilfseinsätzen im logistischen, technischen und medizinischem Bereich.

 

Zu § 17  Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gemein- und/oder Gesundheitswesens. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach § 16. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.                                                                                                                                                                                                                                   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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